Versicherung LKW über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr
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Versicherung LKW über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr – die KFZ-Haftpflichtversicherung
Im Zusammenhang mit einer Versicherung LKW über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr berechnet man den Beitrag auch nach der KW-Leistung. Die Kraftfahrzeugversicherungen trennen zwischen Werks- und Güterverkehr. In Abhängigkeit von dieser Beziehung ermittelt man die Wagniskennziffer auch WKZ genannt. Im Werkverkehr transportiert ein Lastzug Waren für innerbetriebliche Zwecke. Transportunternehmen befördern Waren für Andere als Dienstleistung. Das versteht man dann unter gewerblichen Güterverkehr.
Jeder Unternehmer ist nach § 15a Abs.2 GüKG verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden, wenn er Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhänger & Sattelkraftfahrzeuge) ab einem zGG von 3,5 Tonnen betreibt.
Formular zur Meldung an die Werkverkehrsdatei – Hinweisblatt für die Anmeldung des Werkverkehrs
Zusätzlich wird zwischen einem Laster im Nahverkehr und Lastwagen im Fernverkehr unterschieden. Unter Nahverkehr verstehen die meisten Versicherer einen Radius von 50 km rund um den Firmensitz. Andere Versicherer akzeptieren hingegen eine gelegentliche Benutzung des LKW auch im Fernverkehr.
Die Haftpflicht für Kraftfahrzeuge ist für all jene Schäden verantwortlich, die der Versicherte im Straßenverkehr verursacht!
Dabei kann es sich nur um Blechschäden, andererseits auch durchaus einmal um Schmerzensgeld oder die Kostenaufwand für eine Krankenhausbehandlung. Die KFZ-Haftpflichtversicherung bezahlt nach Abklärung der Schuldfrage eine entsprechende Reparation. Diese hängt vom festgestellten Grad des verschuldeten Schadens ab. Verursacht man jedoch z.B. einen Unfall, bei dem der vermeintlich unschuldige Unfallgegner nicht angegurtet war; trifft Sie als Versicherten nicht die alleinige Schuld am entstandenen Schaden. Der Unfallgegner muss einen Teil der Kosten selbst bezahlen und die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge tritt nur zu einem Teil ein.
Eine Obergrenze gibt es bei KFZ Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht. Der Gesetzgeber sieht jedoch eine Deckungssumme von max. 50 Mio. EUR bei Schäden am Vermögen und eine Höchstgrenze von 7,5 Mio. EUR bei Personenschäden (pro Person) vor.
Den verursachten Schaden stellt dann ein Gutachter fest den die Versicherung betraut. Bei einem verschuldeten Schaden hat ausschließlich der Gegner das Recht, einen Gutachter zu beauftragen.
Weiterer Schutz mit den KFZ-Kaskoversicherungen
Die Kaskoversicherungen sind auch Zusatzversicherung im Bereich der Versicherung LKW über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr und werden in zwei Bereiche unterteilt. Bei der Kfz-Teilkasko-Versicherung handelt es sich um eine zusätzliche Versicherung, die Abwicklung von Schäden am eigenen Kraftfahrzeug übernimmt. Jedoch betrifft dies nur bestimmte Schadensfälle, die man vorab vereinbaren sollte. Dazu können etwa Schäden aus Hagel, Überschwemmung, Diebstahl, Sturm oder Brand gehören. Auch Unfälle mit Haarwild werden schließlich noch oft in den Bereich der Teilkasko mit aufgenommen.
Bei der Vollkaskoversicherung hingegen handelt es sich um eine noch umfangreichere Versicherung. Sie deckt dazu zusätzlich zu den Verantwortungsbereichen der Kfz-Teilkasko-Versicherung auch noch sonstige Schäden ab. In diesem Zusammenhang geht es in erster Linie auch um Schäden, die der Versicherte selbst verursacht hat. Auch Vandalismus würde in den Verantwortungsbereich einer Vollkaskoversicherung fallen.
Wer ganz sicher gehen möchte, kann des Weiteren zur gesetzlichen KFZ Haftpflicht auch noch eine Teil- und/oder Vollkasko-Versicherung abschließen. Ob sich eine Teil- oder KFZ-Vollkasko für Ihr Gefährt auszahlt oder nicht hängt von mehreren Faktoren ab. Prinzipiell sollten diese Kaskoversicherungen jedoch nur bei sehr neuwertigen oder sehr teuren Kraftfahrzeugen abgeschlossen werden. So kann sich der Abschluss einer Vollkasko beispielsweise in manchen Fällen wirklich rechnen. Für den Fall, dass es sich z. B. zu einem selbstverschuldeten Unfall oder einem Raub kommt, wird der Neuwert des Vehikel oder der Wert zum Zeitpunkt des Schadens ersetzt. (sofern nicht älter als 18 Monate)